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stadel-2013-56

Beurteilungs­gremium Präqualifikation

Für diesen Projektwettbewerb wird ein kompetentes Beurteilungsgremium (Jury) eingesetzt.

Sachpreisrichter:innen

  • Hans-Jörg Kast, Präsident der Schulpflege, Sek Stadel

  • Mirco Schlatter, Schulleiter, Sek Stadel

  • Martina Liolios, Leiterin Schulverwaltung Sek Stadel

Fachpreisrichter:innen

  • Bruno Krucker, Architekt (Präsident)

  • Isabelle Duner, Landschaftsarchitektin

  • Clea Gross, Architektin

  • Roger Weber, Architekt

  • Regula Zwicky, Architektin (Ersatz)

Experten zur fachlichen Prüfung (nicht Stimmberechtigt)

  • Bauökonomie: Ghisleni Partner AG

  • Brandschutz: BIQS Brandschutzingenieure AG

  • Statik: Walt Galmarini, Zürich

Hinweis:
Ersatzfachpreisrichter sind an Jurierungstagen anwesend, haben jedoch keine Stimme, solange sie nicht als Ersatz einspringen müssen. An Diskussionen und Einschätzungen dürfen sie sich beteiligen, an Abstimmungen nicht. Experten zur fachlichen Prüfung sind nicht stimmberechtigt.

Das Preisgericht behält sich vor, bei Bedarf nach der Präqualifikation weitere Sachverständige, zum Beispiel für Bauingenieurwesen, Lichtplanung, Haustechnik, oder Akustik, sowie Fachpersonen aus dem Schulumfeld ohne Stimmrecht in das Expertengremium aufzunehmen.

Preise und Entschädigungen

Es wird keine Entschädigung für die Einreichung der Präqualifikationsunterlagen gezahlt. Termingerecht eingereichte, vollständige und vom Beurteilungsgremium zur Beurteilung zugelassene Wettbewerbsbeiträge werden mit einem fixen Betrag von 10’000 CHF entschädigt. Die Erst-, Zweit-, und Drittplatzierten Beiträge werden entsprechend gewürdigt. Die Gesamtpreissumme beläuft sich auf insgesamt auf CHF 195’000,- (inkl. MwSt.). Die Ausloberin behält sich ein Ankaufsrecht sowie die Würdigung besonders gelungener Einreichungen vor.

Rechte

Unterlagen
Alle eingereichten Unterlagen für die Präqualifikation werden vertraulich behandelt und dienen ausschliesslich der Information.

Urheberrechte
Alle Bewerber sichern zu, dass sie Eigentümer der eingereichten Unterlagen und Inhaber der Urheberrechte an den eingereichten Unterlagen sind und dass mit ihrem Beitrag keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden.Die in der zweiten Phase abgegebenen Unterlagen und Modelle gehen in das Eigentum der Auftraggeberin über.

Das Urheberrecht an den Wettbewerbsbeiträgen verbleibt grundsätzlich bei den Teilnehmenden. Die Veröffentlichung der Projekte durch die Auftraggeberin erfolgt unter vollständiger Angabe der Urheberschaft, eine gesonderte Genehmigung ist nicht erforderlich.

Veröffentlichungen von Wettbewerbsbeiträgen durch die Verfasser:innen im Anschluss an die Veröffentlichung des Wettbewerbsergebnisses durch die Auftraggeberin bedürfen keiner Genehmigung durch die Auftraggeberin.

Änderungsrecht
Mit der Bezahlung der vertraglich vereinbarten Honorare steht der Auftraggeberin nach Fertigstellung und Übergabe des Bauwerks auch das Änderungsrecht zu.

Anwendbares Recht
Schweizer Recht ist sowohl auf dieses Verfahren als auch auf den abschliessenden Vertrag anwendbar.